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Satzung

Vereinssatzung des Schützenverein Kellmünz e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen

Schützenverein Kellmünz e.V.

und hat seinen Sitz in

89293 Kellmünz, Römerstraße 12

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und des BEHINDERTEN- UND REHABILITATIONS-SPORTVERBAND BAYERN e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen des BSSB und des BVS Bayern unterwerfen.
  3. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

B - III - 1 –

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§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie des Behindertensports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
  3. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
  4. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.
  1. Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
  2. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
  1. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
  4. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten auf Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen.

Über beide Möglichkeiten entscheidet der Vereinsausschuss. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

 

 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
  6. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
        • das Schützenmeisteramt,
        • der Vereinsausschuss,
        • die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegung im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

 

 

§ 11 Das Schützenmeisteramt

  1. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportleiter und dem Jugendleiter.
  2. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
  3. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

 

§ 12 Der Vereinsausschuss

  1. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem 2. Sportleiter, dem 2. Jugendleiter und bis zu 2 Beisitzern.
  2. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
  3. Die Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem

1. Schützenmeister.

  1. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
  2. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
    1. Bericht des 1. Schützenmeisters,
    2. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung,
    3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer sowie Entlastung des Schützenmeisteramtes
    4. (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes,
    5. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
    6. Verschiedenes
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
  6. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

 

 

§ 14 Schützenjugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

 

 

§ 15 Protokoll

  1. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
  2. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
  3. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen an die Teilnehmer zu verteilen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die örtlich zuständige Gemeinde die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Kellmünz, 09.12.2013